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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Der Verkäufer kann Bestellungen oder Aufträge innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Der schriftliche Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde. Er gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, ansonsten ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
Preise und Zahlung
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, Zöllen sowie anderer öffentlicher Abgaben.
Sofern die vereinbarten Preise auf den Listenpreisen des Verkäufers beruhen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (abzüglich eines vereinbarten Rabatts oder eines festen Preisnachlasses).
Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Lieferung und Lieferzeit
Lieferungen erfolgen ab Werk.
Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind stets nur annähernd, es sei denn, eine feste Frist oder ein fester Termin wurde ausdrücklich zugesagt oder vereinbart. Wurde der Versand vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden, eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z.B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialien oder Energie, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen).
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Linz / Österreich, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist der Verkäufer auch für die Installation verantwortlich, so ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
Versandart und Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Frachtführer, Spediteur oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
Die Lieferung ist vom Kunden abzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Für jede vollendete Woche des Verzugs hat der Kunde pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Liefergegenstände, maximal jedoch nicht mehr als 5 % zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Rechtsmängel
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 UGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren 12 Monate nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung des Verkäufers bei Mängeln beschränkt sich auf die Nacherfüllung, d.h. nach Wahl des Verkäufers auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Der Verkäufer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden bei einem Mangel nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht, wenn nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Schadenersatz wegen Verschuldens
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieses § 8 beschränkt.
Der Verkäufer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentlich für den Vertrag sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben des Personals des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehen konnte oder die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die aus Mängeln des Liefergegenstandes resultieren, sind ebenfalls nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Bei Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000,00 pro Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden
Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Rücktritt oder eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Der Kunde kann den Vertrag auch kündigen, wenn ihm aufgrund eines Verzugs, den der Verkäufer zu vertreten hat, die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt, auch wenn er zunächst einer festen Lieferfrist zugestimmt hat. Bei einem vom Verkäufer zu vertretenden Verzug kann der Kunde zudem Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er nachweist, dass ihm durch den Verzug ein Schaden entstanden ist.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges sind auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, der aufgrund des Verzuges nicht vertragsgemäß oder rechtzeitig verwendet werden kann. Schadensersatzansprüche sind auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Verkäufer hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
Setzt der Kunde dem Verkäufer nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist und erklärt er ausdrücklich, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm infolge des Verzuges das Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entzogen ist. Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so ist sein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Verzugs bei der Lieferung durch den Verkäufer bleiben unberührt.
Sonstige Haftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung den Liefergegenstand zurückzunehmen, und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme des Liefergegenstands durch den Verkäufer stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Nach Rücknahme des Liefergegenstands ist der Verkäufer zu dessen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer gemäß § 37 EO (Exekutionsordnung) Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages der Rechnungsforderung (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
Der Kunde tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollte der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Lücken enthalten, gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Lücke gekannt hätten.